LOf Zulassung sagt was genau aus?

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  • Die Land und Forstwege sind nur für die legal befahrbar die dort zu ihrem Acker/Feld/Wiese/Weide oder Wald/Jagdpacht wollen (Besitz oder Pachtland)

  • Als Neuling habe ich kürzlich selber mal speziell für Niedersachsen gestöbert.

    Niedersächsisches Gesetz über den Wald und die Landschaftsordnung (NWaldLG)

    Vom 21.März 2002 (Nds.GVBl. Nr.11/2002 S.112), geändert durch Art.16 des Gesetzes v.12.12.2004 (Nds.GVBl. Nr.31/2003 S.446), des Gesetzes v. 16.12.2004 (Nds.GVBl. Nr.42/2004 S.616), durch Art.5 des Gesetzes v. 10.11.2005 (Nds.GVBl. Nr.23/2005 S.334) und Gesetz vom 26.3.2009 (Nds.GVBl. Nr.7/2009 S.112) und Art. 16 des Gesetzes v. 13.10.2011 (Nds.GVBl. Nr.24/2011 S.353)

    § 25 Fahren

    [...]

    (2) Außerhalb von Fahrwegen ist das Fahren mit Kraftfahrzeugen sowie mit von Zugtieren gezogenen Fuhrwerken oder Schlitten nicht gestattet. Fahrwege sind befestigte oder naturfeste Wirtschaftswege, die von zweispurigen nicht geländegängigen Kraftfahrzeugen ganzjährig befahren werden können. Das Fahren mit den in Satz 1 genannten Fahrzeugen auf Fahrwegen wird durch dieses Gesetz nicht geregelt.

    Befestigte Wege ist wohl nicht klar definiert, aber alles, was "befestigt" wurde, zählt dazu, also Schotter, evt. Sand usw. Vielleicht weiß das hier irgendwer noch etwas genauer. Manchmal kann ich einfach nur raten.

    Da es sehr förderlich für die Gesundheit ist, habe ich beschlossen, glücklich zu sein. (Voltaire)

    Mein "Alles über Quads"-Video. "Langschwerdt" bei YT

  • Hallo Langschwert

    Ja bei uns in Niedersachsen gilt das in der Tat.

    Sieht du einen Weg mit 2 spuren und es steht kein Verbotsschild drann.... darfst du den befahren. Auch wenn es mitten in den Wald geht

    Achtung. Gilt nicht bei Naturschutz gebieten !!!

    Den Paragrafen habe ich mir ausgedruckt und führe ihn immer mit. Hat schon oft geholfen :thumbup:

    lg
    Commander Lucky :srider:

    Keep calm and take a Photo :ziggi:

    In a world where you can be anything - be kind :Streicheln:

  • Deshalb ist bei uns in Niedersachsen auch beinahe jeder kleinste Feldweg mit dem Verkehrsschild 260 versehen. Meist noch mit dem Zusatz

    land--und-forstwirtschaftlicher-verkehr-frei-verkehrsschild-nr-1026-38-11523.jpg

    Also nur für Bauern und Jäger und noch andere mit direkter Berechtigung.

    Die Zufahrten in den Wald sind zu 80% mit irgendwelchen Schranken versehen.

    Oder irgendwelche Schilder in grün.

    Gesehen habe ich auch einige Einfahrten zum Wald oder Feldmark mit dem Schild "Privatweg".

  • Hier in unserer Gegend eher selten. Aber wenn es ein Waldweg ist, also zwar Fahrspuren hat, aber eben keinen Schotter und so, ist der ja auch zum Befahren eh nicht frei.

    Aber mit so einem Quad, mit dem man eher nicht unbedingt auf Schnellstraßen unterwegs sein will, findet man schnell heraus, daß es enorm viele Leute gibt, die echt weit in der Pampa wohnen und es dorthin viele Wege mit Schotter gibt. ;) Und auch so manche Seitenstraßen haben nur noch rudimentär Asphalt über dem Kopfsteinpflaster. Auf meinen Videos kann man ja so ein paar Ecken sehen. Da holpert es mehr als auf jedem Feldweg.

    Seit ich die kleine Knatterkiste habe, kenne ich mich in der Gegend viel besser aus. :)

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    Mein "Alles über Quads"-Video. "Langschwerdt" bei YT

  • Generell gilt wohl folgendes in allen Waldgesetzen: Das begehen ist jedermann zur Erholung gestattet.

    Das du den Paragraphen mit Satz 2 zitierst, bringt dich nicht weiter. Sinngemäß gibt's in dem § 25 eine Einstufung von oben nach unten:

    1. du darfst: mit Fahrrädern ohne Motorkraft und mit Krankenfahrstühlen mit Motorkraft ist auf tatsächlich öffentlichen Wegen fahren

    1.1. Die Art der Wege aus 1 (öffentliche Wege): Tatsächlich öffentliche Wege sind private Straßen und Wege, die mit Zustimmung oder Duldung der Grundeigentümerin, des Grundeigentümers oder der sonstigen berechtigten Person tatsächlich für den öffentlichen Verkehr genutzt werden; dazu gehören Wanderwege, Radwege, Fahrwege (Absatz 2 Satz 2), Reitwege und Freizeitwege (§ 37

    2. du darfst nicht: außerhalb von Fahrwegen ist das Fahren mit Kraftfahrzeugen sowie mit von Zugtieren gezogenen Fuhrwerken oder Schlitten nicht gestattet.

    2.1. Die Art der Wege aus 2 (Fahrwege) Fahrwege sind befestigte oder naturfeste Wirtschaftswege, die von zweispurigen nicht geländegängigen Kraftfahrzeugen ganzjährig befahren werden können. Das Fahren mit den in Satz 1 genannten Fahrzeugen auf Fahrwegen wird durch dieses Gesetz nicht geregelt

    Und um die Sache noch etwas zu verkomplizieren kommt der § 23 mit ins Spiel

    § 23
    Recht zum Betreten
    (1) 1
    Jeder Mensch darf die freie Landschaft (§ 2 Abs. 1) betreten und sich dort erholen. 2
    Dieses Recht
    findet seine Grenze in einer für die Grundbesitzenden unzumutbaren Nutzung, insbesondere durch öffentliche Veranstaltungen oder eine gewerbsmäßige Nutzung.
    (2) Nicht betreten werden dürfen
    1. Waldkulturen, Walddickungen, Waldbaumschulen sowie Flächen, auf denen Holz eingeschlagen
    wird,
    2. Äcker in der Zeit vom Beginn ihrer Bestellung bis zum Ende der Ernte und
    3. Wiesen während der Aufwuchszeit und Weiden während der Aufwuchs- oder Weidezeit.
    (3) Betreten im Sinne dieses Gesetzes ist das Begehen, das Fahren in den Fällen des § 25 Abs. 1 und
    das Reiten.

    Hier wird das Betreten im Absatz 3 definiert. Das ist eine abschließende Aufzählung. Mehr gibt es nicht. Begehen ist klar, und der Rest steht im § 25 Abs.1.

    Zusammengestrichen bedeutet das: du darfst laufen (egal wie), du darfst mit dem Fahrrad ohne Motorkraft (egentl. nicht einmal ein E-Bike) und mit nem Elektrokrankenstuhl in den Wald fahren aber nur auf tatsächlich öffentlichen Wegen und du darfst dich nicht mit Kraftfahrzeugen außerhalb von Fahrwegen bewegen. Da andere Kraftfahrzeuge nicht aufgeführt sind (siehe § 23 Abs.3) dürfen diese nicht in den Wald. für alle, die jetzt sagen: Ja aber der Forst fährt ja auch da herum - dies wird per Verordnung zum Gesetz geregelt.

    .... dies alles ohne Anspruch auf juristische Vollständigkeit ....

    der Baer

    Der Dank des Vaterland's ist dir gewiss. Er wird dir ewig hinterher schleichen, dich doch nie erreichen!

  • 2.1. Die Art der Wege aus 2 (Fahrwege) Fahrwege sind befestigte oder naturfeste Wirtschaftswege, die von zweispurigen nicht geländegängigen Kraftfahrzeugen ganzjährig befahren werden können. Das Fahren mit den in Satz 1 genannten Fahrzeugen auf Fahrwegen wird durch dieses Gesetz nicht geregelt

    Das wird bei mir kompliziert. Hier können die wenigsten bei Schnee fahren. Weder mit noch ohne Allrad. Nicht umsonst sagt man beim hier verwendeten "HP" als Ort auch Hirnpatiernt, Heckenpi**er, Hirnprothese,...

  • Hallo,

    der_Baer hat das zutreffend erklärt, in §25 Abs. 2 S.3 steht:

    Das Fahren mit den in Satz 1 genannten Fahrzeugen auf Fahrwegen wird durch dieses Gesetz nicht geregelt

    Zu den genannten Fahrzeugen gehören u.a. Kfz, daher läßt sich durch dieses Gesetz weder ein Verbot noch eine Berechtigung ableiten. Ich wäre aber sehr überrascht wenn so ein Fahrverbot nicht an anderer Stelle festgelegt wäre.

  • Hallo,

    der_Baer hat das zutreffend erklärt, in §25 Abs. 2 S.3 steht:

    Das Fahren mit den in Satz 1 genannten Fahrzeugen auf Fahrwegen wird durch dieses Gesetz nicht geregelt

    Zu den genannten Fahrzeugen gehören u.a. Kfz, daher läßt sich durch dieses Gesetz weder ein Verbot noch eine Berechtigung ableiten. Ich wäre aber sehr überrascht wenn so ein Fahrverbot nicht an anderer Stelle festgelegt wäre.

    In §25 Abs. 1 sind gerade NICHT Kfz aufgeführt, sondern Fahrräder usw. Uns betrifft nur Abs. 2. Und da ist es leider ausdrücklich verboten, abseits von Fahrwegen.

    Da es sehr förderlich für die Gesundheit ist, habe ich beschlossen, glücklich zu sein. (Voltaire)

    Mein "Alles über Quads"-Video. "Langschwerdt" bei YT

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