Holzspalter auf Anhängerfahrgestell

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  • Jetzt habe ich auch mal eine Frage.

    Ich habe ein Polaris Ranger 1000xp mit LOF Zulassung und habe einen Holzspalter Balfor auf Anhängerfahrgestell mit 25km/h Zulassung. Mein Händler sagte mir ich dürfte den Anhänger mit schwarzem Folgekennzeichen an meinem Polaris betreiben. Das mache ich natürlich auch, weil ich ihm vertraut habe.


    Darf ich das so oder muss ich da irgendetwas anderes machen?

    Viele Grüße

    Johannes

  • Zulassungsfreie Anhänger bis 25 km/h dürfen in der „Hobbylandwirtschaft“ nicht eingesetzt werden. Neben dem Traktor ist auch der Anhänger zulassungspflichtig.

    [...]

    Werden Anhänger außerhalb der Landwirtschaft eingesetzt, bekommen sie ein schwarzes Kennzeichen und sind Kfz-steuerpflichtig. Damit sind diese dann auch zulassungspflichtig, bekommen ein eigenes Kennzeichen und eine eigene Kfz-Haftpflichtversicherung.

    Quelle: agrarheute

    Sh. auch BL Wochenblatt

    Wohnort - Nähe Biggesee

    Einmal editiert, zuletzt von Frido (27. November 2022 um 16:42)

  • Servus Johannes,

    ich denke mit dem Spalter verhält es sich wie mit meinem Holrückeanhänger fürs ATV; mein Anhänger hat vom TÜV ne BE bekommen, das Landratsamt hat auf Grund der Rückewinde am Anhänger diesen als "zweckgebunden Anhänger" deklariert und darf mit einem sog. Nachlaufkennzeichen, gleiches Kennzeichen wie das ATV, mit 25km/h Kennzeichnung und lichttechnischer Einrichtung im öffentl. Verkehr gefahren werden. Kein extra Kennzeichen, kiene extra Versicherung wegen der Zweckbindung. Allerdings darf der Anhänger nur mit diesem einen ATV mit gleichem Kennzeichen gefahren werden.

    Übrigens keine LOF- Zulassung, keine "grünen" Kennzeichen oder gewerbliche Zwecke. Man kann eine Land-/ Forstwirtschaft besitzen ohne dass man "grüne Kennzeichen" bekommt sondern die "schwarzen", hängt u.a. von der zu bewirtschaftenden Fläche ab.

    Meinen Anhänger mit Spalter werde ich diesen Winter auf dem gleichen Wege für den öff. Straßenverkehr legalisieren, TÜV und Landratsamt haben bereits "grünes Licht" gegeben.

    Gruß,

    Jörg

  • Servus Jörg, das war genau die richtige Antwort, der Holzspalter ist eine Arbeitsmaschine mit Nachlaufkennzeichen.

    Deinen Rückewagen hast du auch so deklariert, das ist cool.

    Danke nochmals für die Antworten.

    Viele Grüße

    Johannes

  • Das setzt die Nutzung in einem LoF-Betrieb voraus.

    Wo soll dass im Gesetzestext zu finden sein??? Ich kann nen Wald haben der unter einer gewissen Fläche ist, und bekomme somit keine LoF- Zulassungen, egal ob Schlepper, Unimog, ATV, etc. So der Sachverhalt etwa bei meinem Nachbarn dem die LoF- Zulassung für den Schlepper aberkannt wurde da 1,4 ha Wald nicht ausreichend für eine Landwirtschaft sind. Hatte folgen für Kfz-Steuer, Kfz- Zulassungen, Kfz- Ver. Der Schlepper ist jetzt als T3 zugelassen, hat schwarze Nummern und Anhänger mit Nachlaufkennzeichen.

  • Wo soll dass im Gesetzestext zu finden sein??? Ich kann nen Wald haben der unter einer gewissen Fläche ist, und bekomme somit keine LoF- Zulassungen, egal ob Schlepper, Unimog, ATV, etc. So der Sachverhalt etwa bei meinem Nachbarn dem die LoF- Zulassung für den Schlepper aberkannt wurde da 1,4 ha Wald nicht ausreichend für eine Landwirtschaft sind. Hatte folgen für Kfz-Steuer, Kfz- Zulassungen, Kfz- Ver. Der Schlepper ist jetzt als T3 zugelassen, hat schwarze Nummern und Anhänger mit Nachlaufkennzeichen.

    ÄÄÄÄÄHHHHMMM......

    Wenn ich Deinen Text hier gerade so lese und so mal hin und her Überlege, dann ist nach der Aussage die Du triffst, so ziemlich jeder von uns der eine LoF Zulassung hat und somit Leistungsoffen aber ohne grüne Nummer durch die Gegend gondelt, Gesetzeswidrig unterwegs weil wohl der Großteil aller ATV und Quadfahrer weder Wald noch Landwirtschaft haben.....

    Also kann an Deiner Aussage irgendetwas nicht stimmen

    Die, die mich mögen, kennen mich ......... alle anderen können mich..... :P

    DQF Treffen 2024 :squad2: Teilnehmer

  • die direkt beim KBA abrufbar sind sofern man Zugang hat.

    Siehst Du, nicht jeder hat Zugang zu solchen Daten aber DU gehst davon aus . Stellst eine These auf die für Dich schlüssig und richtig ist, forderst auf das sich andere das selbst erschließen und tust so als wenn andere total doof sind.

    Thema für mich jetzt durch.

    Ziemlich Hochnäsig würde ich dieses Verhalten bezeichnen.

    Die, die mich mögen, kennen mich ......... alle anderen können mich..... :P

    DQF Treffen 2024 :squad2: Teilnehmer

  • Ich kann nen Wald haben der unter einer gewissen Fläche ist, und bekomme somit keine LoF- Zulassungen, egal ob Schlepper, Unimog, ATV, etc.

    Zumindest bei unserer Zulassungsstelle spielt die bearbeitete Fläche eine Rolle wenn man grüne Kennzeichen für ein landwirtschaftliches Fahrzeug beantragt, unter 2ha kriegt man die nicht. Dass deine Aussage unzutreffend ist belegen u.a. alle Quads/ATV mit LoF-Zulassung, da fragt niemand ob der Eigentümer landwirtschaftliche Flächen bearbeitet oder besitzt.

    Steuerbefreiung (grünes Kennzeichen) und Zulassungsvorschriften sind 2 unabhängige Baustellen.

    Wo soll dass im Gesetzestext zu finden sein???

    § 3 FZV Notwendigkeit einer Zulassung

    (1) Fahrzeuge dürfen auf öffentlichen Straßen nur in Betrieb gesetzt werden, wenn sie zum Verkehr zugelassen sind.
    (2) Ausgenommen von den Vorschriften über das Zulassungsverfahren sind

    1.folgende Kraftfahrzeugarten:

    [...]

    2.folgende Arten von Anhängern:

    a)Anhänger in land- oder forstwirtschaftlichen Betrieben, wenn die Anhänger nur für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke verwendet und mit einer Geschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h hinter Zugmaschinen oder selbstfahrenden Arbeitsmaschinen mitgeführt werden, [...]

    Reicht dir dieser Gesetzestext?

    Genau das steht auch in den in #2 von mir verlinkten Artikeln. Der Verkehrsrechtsexperte der LWK Niedersachsen, das Bayerische Landwirtschaftliche Wochenblatt und die FZV liegen falsch?

    Bitte in den EU-Zulassungsvorschriften nachlesen was ein sog. LoF, T3b, T3, T3a etc beschreibt.

    Warum sollte man da nachschauen, das ATV des TS hat eine LoF-Zulassung, um die geht es hier aber nicht.

  • So ich war gestern mal mit meinem ganzen Unterlagen bei einer Prüfstelle von GTÜ. Der Mann sagte mir das ich diesen Holzspalter nicht zulassen muss, da er eine Arbeitsmaschine ist, das hat aber nichts mit LOF oder so zu tuen.

    Das Kennzeichen ist auch kein Folgekennzeichen und macht nur das Kennzeichen des Zugfahrzeugs nach hinten sichtbar, da es ja vom Spalter verdeckt wird.

    Mit der geprüften Achse mit Plakette, mit Beleuchtung, mit dem 25km/h Schild darf ich auf der Straße fahren.

  • Müssen für diese Arbeitsmaschine Papiere vorhanden sein? Oder kann ich auch an einen Selbstbau Lichter und Nummernschild hinschrauben und dann auf der Straße fahren?

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