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  • Die kommen aber aus dem Bereich der Lärm bzw. Geräuschemissionen und entstammt aus dem Jahre 1974 (74/151/EWG).

    Die von Dir genannte Richtlinie hat folgenden Werdegang bis zur jetzt gültigen Verordnung:

    Richtlinie 74/151/EWG des Rates vom 4. März 1974 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über bestimmte Bestandteile und Merkmale von land- oder forstwirtschaftlichen Zugmaschinen auf Rädern

    ABl. L 84 vom 28.3.1974, S. 25–32 (DA, DE, EN, FR, IT, NL)

    ⏵Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht.

    (EL, ES, PT, FI, SV, CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL, BG, RO)

    Externer Inhalt eur-lex.europa.eu
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    Nicht mehr in Kraft, Datum des Endes der Gültigkeit: 31/12/2009; Aufgehoben durch 32009L0063

    https://eur-lex.europa.eu/legal-content/…d=1720588343294

    Dokument 32009L0063

    Richtlinie 2009/63/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über bestimmte Bestandteile und Merkmale von land- oder forstwirtschaftlichen Zugmaschinen auf Rädern (kodifizierte Fassung) (Text von Bedeutung für den EWR)

    ABl. L 214 vom 19/08/2009, S. 23–33 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    ⏵Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht.

    (HR)

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    Nicht mehr in Kraft, Datum des Endes der Gültigkeit: 31/12/2015; Aufgehoben durch 32013R0167

    https://eur-lex.europa.eu/legal-content/…EX%3A32009L0063

    Dokument 32013R0167

    Verordnung (EU) Nr. 167/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Februar 2013 über die Genehmigung und Marktüberwachung von land- und forstwirtschaftlichen Fahrzeugen Text von Bedeutung für den EWR

    ABl. L 60 vom 02/03/2013, S. 1–51 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    ⏵Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht.

    (HR)

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    In Kraft: Dieser Rechtsakt wurde geändert. Aktuelle konsolidierte Fassung: 18/04/2019

    https://eur-lex.europa.eu/legal-content/…EX%3A32013R0167

    Die Begrifflichkeit der land- und forstwirtschaftlichen Zugfahrzeuge hat es auch 2019 immer noch; nachstehend die aktuelle Fassung der bereits benannten Verordnung

    Konsolidierter Text: Verordnung (EU) Nr. 167/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Februar 2013 über die Genehmigung und Marktüberwachung von land- und forstwirtschaftlichen Fahrzeugen (Text von Bedeutung für den EWR)

    https://eur-lex.europa.eu/legal-content/…3R0167-20190418

    "T3B" meint darin eine bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit über 40 km/h bei einer Leermasse in fahrbereitem Zustand bis 600 kg.

    Der Begriff "Antblockiersystem" kommt in dieser Verordnung genau einmal vor, in Art 17

    Die Wortwahl "gegebenenfalles" deutet nicht zwingend darauf hin, daß ABS vorhanden sein muß.

    Ich frage mich hier, wo jene 60 km/h zu verorten sind, bei denen so manch Händler meint, daß es bis dahin ohne ABS zulässig ist? Bzw., daß ABS bei land- und forstwirtschaftlichen Fahrzeugen überhaupt vorgegeben sind?

    Der Begriff "60" wird in dieser Verordnung nicht im Zusammenhang mit dem Begriff "km/h" genannt.

    Es braucht also noch andere Regelwerke, aus denen abzuleiten ist, daß land- und forstwirtschaftliche Fahrzeuge mit ABS über 60 km/h fahren dürfen; aus dieser Verordnung geht das nicht hervor.

    Hinweis zu diesen angeblichen Bildern, die der abgesendete Beitrag so nicht darstellt; es handelt sich dabei lediglich um den roten, bzw., grünen Punkt; Rot vor einem Regelwerk, das nicht mehr in Kraft ist, Grün vor einem Regelwerk, das in Kraft ist.

  • Ich ärgere mich im co2air Forum mit Messerführverboten, Kleiner-Waffenschein-Verschärfungen, Regelungen der PTB zum F-Zeichen, was man so alles wie legal führen darf und was nicht, komplizierten Definitionen von "wesentlichen Bestandteilen", was eine Bearbeitung oder Instandsetzung ist und dererlei Mist herum - aber das scheint mir gegen diese EU-KfZ-Regelungswut nur Pillepalle zu sein! =O

    Da es sehr förderlich für die Gesundheit ist, habe ich beschlossen, glücklich zu sein. (Voltaire)

    Mein "Alles über Quads"-Video. "Langschwerdt" bei YT

  • ...

    Ich frage mich hier, wo jene 60 km/h zu verorten sind, bei denen so manch Händler meint, daß es bis dahin ohne ABS zulässig ist? Bzw., daß ABS bei land- und forstwirtschaftlichen Fahrzeugen überhaupt vorgegeben sind?

    Der Begriff "60" wird in dieser Verordnung nicht im Zusammenhang mit dem Begriff "km/h" genannt.

    Es braucht also noch andere Regelwerke, aus denen abzuleiten ist, daß land- und forstwirtschaftliche Fahrzeuge mit ABS über 60 km/h fahren dürfen; aus dieser Verordnung geht das nicht hervor.

    Hinweis zu diesen angeblichen Bildern, die der abgesendete Beitrag so nicht darstellt; es handelt sich dabei lediglich um den roten, bzw., grünen Punkt; Rot vor einem Regelwerk, das nicht mehr in Kraft ist, Grün vor einem Regelwerk, das in Kraft ist.

    In Ergänzung zu 167/2013 gibt es die

    DELEGIERTE

    VERORDNUNG (EU) 2015/68 DER KOMMISSION und dort ist unter 2.2.1.21 diese Unterteilung für die Klasse Tb (bis 60 km/h ohne ABS und über 60 km/h mit ABS) gemacht, die verbindlich geregelt wurde für neue Fahrzeugtypen ab 01.01.2020 und neue Fahrzeuge ab 01.01.2021.

  • In Ergänzung zu 167/2013 gibt es die

    DELEGIERTE

    VERORDNUNG (EU) 2015/68 DER KOMMISSION und dort ist unter 2.2.1.21 diese Unterteilung für die Klasse Tb (bis 60 km/h ohne ABS und über 60 km/h mit ABS) gemacht, die verbindlich geregelt wurde für neue Fahrzeugtypen ab 01.01.2020 und neue Fahrzeuge ab 01.01.2021.

    Danke, hab's gefunden

    Delegierte Verordnung (EU) 2015/68 der Kommission vom 15. Oktober 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 167/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Anforderungen für die Bremsen von Fahrzeugen im Zusammenhang mit der Typgenehmigung von land- und forstwirtschaftlichen Fahrzeugen Text von Bedeutung für den EWR

    https://eur-lex.europa.eu/legal-content/…d=1720605145733

    Wenn ich mir meine MXU 300 R so anschaue und mit dem Text vergleiche, dann verfügt die über ABS?

    Zitat

    2.2.1.21. Antiblockiervorrichtungen für Zugmaschinen der Klasse Tb

    2.2.1.25.1. Der Ausfall eines Teils einer hydraulischen Übertragungseinrichtung muss dem Fahrer durch eine Einrichtung mit einem Warnsignal nach Absatz 2.2.1.29.1.1 angezeigt werden. Diese Einrichtung darf wahlweise auch dann aufleuchten, wenn der Flüssigkeitsstand in dem Vorratsbehälter unterhalb eines bestimmten, vom Hersteller festgelegten Wertes liegt.

    So eine Warnleuchte hat die MXU 300 R.

    Wobei hier wieder in einem weiteren Regelwerk gesichtet werden müsste, wie

    Zitat

    3. Ausführungen von ABV-Bremsanlagen

    3.1. Eine Zugmaschine gilt als mit einer ABV-Bremsanlage ausgerüstet, wenn eine der folgenden Vorrichtungen eingebaut ist:

    3.1.1.

    ABV-Bremsanlage der Kategorie 1:

    Ein Fahrzeug, das mit einer ABV-Bremsanlage der Kategorie 1 ausgestattet ist, muss allen einschlägigen Anforderungen dieses Anhangs entsprechen.

    baulich beschaffen sein müsste, denn das habe ich in dieser "delegierten Verordnung" für "Tb", bzw., "T", nicht gefunden. "M", "N" und "O" sind ja dafür nicht maßgebend.

    Es bestehen also weitere Fragen.

  • Ja, nämlich folgende:

    Ist Deine MXU 300 R T3b?


    Offziell ist sie LoF; sie hat die 89 in Feld 1.

    Nur, wenn alle Voraussetzungen für T3b vorhanden sind, wäre die Zulassung als LoF doch gar nicht nötig gewesen, denn mit ABS hätte sie doch eh offene Leistung? Aber vielleicht verstehe ich da noch was nicht?

    Es bleibt für mich daher die Frage, wie die Bremsanlage für diese Kategorie 1 beschaffen sein muß.

  • Ich ärgere mich im co2air Forum mit Messerführverboten, Kleiner-Waffenschein-Verschärfungen, Regelungen der PTB zum F-Zeichen, was man so alles wie legal führen darf und was nicht, komplizierten Definitionen von "wesentlichen Bestandteilen", was eine Bearbeitung oder Instandsetzung ist und dererlei Mist herum - aber das scheint mir gegen diese EU-KfZ-Regelungswut nur Pillepalle zu sein! =O

    Naja dafür kann Fendt nen Standarttracktor bauen,der von Portugal bis Polen die gleichen technischen Standarts erfüllen muß.,gilt ebenfalls für Anhängerproduzenten.

    Eigentlich verwunderlich das angesichts von mehr als 20 EU-Ländern mit Landwirtschaftministerien,Verkehrsministerien,und weiß der Geier wer da noch alles drin rumpfuscht,überhaupt etwas mehr oder weniger sinnvolles bei rumkommt.Aber vermutlich hat da die Lobby der Landmaschienenhersteller mal was richtig gemacht.

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