Garantie

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  • Moin in die Rund,

    kurze frage zur Garantie, ich habe letztes Jahr eine CF Moto CForce 520 gekauft mit 3 Jahren Garantie.

    Die frage die sich mir stellt bleibt die Garantie erhalten wenn ich die Wartung selber mache mit Original Teilen?

    Mein Händler meint nicht, Aus der Kfz Branche kenne ich es so das die Garantie bestehen bleibt nur die Kulanz nicht da das eine Freiwillige Leistung des Herstellers ist.

  • Grundsätzlich muß man erst einmal unterscheiden zwischen Garantie und Gewährleistung. Garantie ist freiwillig, Gewährleistung nicht.

    Da es bei der Gewährleistung ab einem gewissen Zeitpunkt (war mal 6 Monate, hat sich aber, glaube ich vor einiger zeit geändert)

    eine sogenannte Beweislastumkehr gibt (der Käufer muß dann theoretisch beweisen, dass der aufgetretene Fehler bereits bei Übergabe vorhanden war aber nicht erkennbar war), würde ich die Finger davon lassen. Letztlich wird das nur ein Anwalt zweifelsfrei klären können.

    Sicher ist aber eins: Du wirst damit keine problemlose Abwicklung hinbekommen.

    Ist aber nur meine Meinung 8)

    Daniel

    (Der, dem keine 2 Räder mehr fehlen ^^ )

  • Daniel #74 - Deine Erklärung zur Beweislastumkehr ist unzutreffend. Zu Gunsten des Käufers wird in den ersten 12 Monaten unterstellt, dass die Ware bereits beim Kauf mangelhaft war.

    Bei Verbrauchsgüterkäufen haften Unternehmer grundsätzlich für alle Mängel, die bereits zum Zeitpunkt des Verkaufs bestanden haben. Darunter fallen auch sogenannte versteckte Mängel, also Mängel, die bereits vorhanden waren, vom Käufer jedoch erst später entdeckt wurden. Zu Lasten des Verkäufers gilt die gesetzliche Vermutung, dass Mängel, welche sich innerhalb der ersten 12 Monaten nach Kauf zeigen, bereits bei Übergabe der Kaufsache vorgelegen haben. Ist der Verkäufer der Ansicht, dass der Mangel erst nach dem Kauf entstanden ist und vom Käufer generiert wurde, muss er dies in den ersten 12 Monaten beweisen.

    Quelle: hier

  • Leute, Leute ...

    Die Maschine muss nur zu einem KFZ-Fachbetrieb, nicht zu einem CF..-Händler.

    Da gibt es schon zahlreiche Urteile, ich glaube auch vor dem EuGH.

    Was richtig ist, man muss zwischen Garantie und Gewährleistung unterscheiden.

    Die Gewährleistung ist gesetzlich geregelt und gilt für 2 Jahre. Sie kann nicht ausgeschlossen werden, nur weil man in eine andere Werkstatt geht.

    Bei der Garantie verhält es sich so, das da in den allermeisten Fällen das garantiert wird, was durch die Gewährleistung sowieso schon abgesichert ist.

    Allerdings gilt die Garantie in Deinem Fall ein Jahr länger als die Gewährleistung. Einschränkung - oftmals werden dann eh nur Dinge abgesichert, welche voraussichtlich nicht im Garantiezeitraum kaputt geht.

    Wenn du selber schraubst und kein KFZ-Fachbetrieb bist, kannst du die Garantie vergessen, aber du hast ja noch die gesetzliche Gewährleistung ...

    Ach ja, es sei denn dir kann grobes Fehlverhalten oder der Einsatz von nicht passenden Ersatzteilen nachgewiesen werden.

  • Daniel #74 - Deine Erklärung zur Beweislastumkehr ist unzutreffend. Zu Gunsten des Käufers wird in den ersten 12 Monaten unterstellt, dass die Ware bereits beim Kauf mangelhaft war.

    Bei Verbrauchsgüterkäufen haften Unternehmer grundsätzlich für alle Mängel, die bereits zum Zeitpunkt des Verkaufs bestanden haben. Darunter fallen auch sogenannte versteckte Mängel, also Mängel, die bereits vorhanden waren, vom Käufer jedoch erst später entdeckt wurden. Zu Lasten des Verkäufers gilt die gesetzliche Vermutung, dass Mängel, welche sich innerhalb der ersten 12 Monaten nach Kauf zeigen, bereits bei Übergabe der Kaufsache vorgelegen haben. Ist der Verkäufer der Ansicht, dass der Mangel erst nach dem Kauf entstanden ist und vom Käufer generiert wurde, muss er dies in den ersten 12 Monaten beweisen.

    Quelle: hier

    Deswegen hatte ich "Da es bei der Gewährleistung ab einem gewissen Zeitpunkt (war mal 6 Monate, hat sich aber, glaube ich vor einiger zeit geändert)" geschrieben ;)

    Daniel

    (Der, dem keine 2 Räder mehr fehlen ^^ )

  • Da es bei der Gewährleistung ab einem gewissen Zeitpunkt (war mal 6 Monate, hat sich aber, glaube ich vor einiger zeit geändert)

    eine sogenannte Beweislastumkehr gibt (der Käufer muß dann theoretisch beweisen, dass der aufgetretene Fehler bereits bei Übergabe vorhanden war aber nicht erkennbar war),

    Das liest sich für mich, als müsse der Käufer durch die Beweislastumkehr nachweisen, dass der Fehler schon bei der Übergabe vorhanden war, aber genau das muss er ja nicht - evtl. hab ich deine Aussage ja falsch gedeutet?

  • Das liest sich für mich, als müsse der Käufer durch die Beweislastumkehr nachweisen, dass der Fehler schon bei der Übergabe vorhanden war, aber genau das muss er ja nicht - evtl. hab ich deine Aussage ja falsch gedeutet?

    Doch muss er und zwar bei Mängeln, die erst 12 Monate nach dem Kauf entdeckt wurden.

    Deswegen heißt das Beweislastumkehr.

  • Tom - du musst auch lesen was ich schreibe:

    Zu Gunsten des Käufers wird in den ersten 12 Monaten unterstellt, dass die Ware bereits beim Kauf mangelhaft war.

    Bei Verbrauchsgüterkäufen haften Unternehmer grundsätzlich für alle Mängel, die bereits zum Zeitpunkt des Verkaufs bestanden haben. Darunter fallen auch sogenannte versteckte Mängel, also Mängel, die bereits vorhanden waren, vom Käufer jedoch erst später entdeckt wurden. Zu Lasten des Verkäufers gilt die gesetzliche Vermutung, dass Mängel, welche sich innerhalb der ersten 12 Monaten nach Kauf zeigen, bereits bei Übergabe der Kaufsache vorgelegen haben. Ist der Verkäufer der Ansicht, dass der Mangel erst nach dem Kauf entstanden ist und vom Käufer generiert wurde, muss er dies in den ersten 12 Monaten beweisen.

    Quelle: hier

    Grundsätzlich muss der Käufer nachweisen, dass ein Mangel schon beim Kauf vorgelegen hat, dies gilt in den ersten 12 Monaten nach dem Kauf nicht, da muss der Verkäufer nachweisen, dass dieser Mangel beim Kauf nicht vorlag, DESWEGEN heißt es Beweislastumkehr, nach Ablauf der 12 Monate spielt die keine Rolle mehr, sh. § 477 BGB.

  • Tom - du musst auch lesen was ich schreibe:

    Grundsätzlich muss der Käufer nachweisen, dass ein Mangel schon beim Kauf vorgelegen hat, dies gilt in den ersten 12 Monaten nach dem Kauf nicht, da muss der Verkäufer nachweisen, dass dieser Mangel beim Kauf nicht vorlag, DESWEGEN heißt es Beweislastumkehr, nach Ablauf der 12 Monate spielt die keine Rolle mehr, sh. § 477 BGB.

    Sorry Frido - Blödsinn!

    Vielleicht solltest du mal im richtigen Gesetzbuch googeln ..., dann klappt es vielleicht auch mit der Beweislastumkehr.

  • Das BGB ist das richtige Gesetzbuch dafür, schau mal rein und lies auch die von mir hier eingestellten Zitate, wenn nicht, nenne mir bitte das deiner Meinung nach richtige Gesetz. Die Beweislast für das Vorliegen eines Schadens zum Zeitpunkt des Kaufes muss der Käufer erbringen, da das für Käufer recht schwierig ist wurde zum Käuferschutz ergänzt, dass die Beweislast in den ersten 12 Monaten beim Verkäufer liegt, daher Beweislastumkehr.

    Eine anderslautende Meinung als Blödsinn zu bezeichnen entspricht nicht meiner Vorstellung eines höflichen Umgangs und eine falsche Behauptung wird so auch nicht richtig, zielführender wäre es seriöse Quellen für die eigene Behauptung zu nennen, damit rechne ich aber nicht, da es die nicht gibt.

    Bleib ruhig bei deiner Meinung, die ist mir vollkommen egal, ich wollte nur vermeiden, dass hier unrichtige Behauptungen verbreitet werden, anhand der von mir genannten Quellen kann sich jeder eine eigene Meinung bilden.

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