Bei mir sollte auch original eine 150 Düse verbaut gewesen sein, nach Nachmessen war es ne 137, wodurch ich beim Beschleunigen auch deine Probleme hatte.
Anschneinend verbauen die bei HerChee Düsen, wie es denen passt.
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Bei mir sollte auch original eine 150 Düse verbaut gewesen sein, nach Nachmessen war es ne 137, wodurch ich beim Beschleunigen auch deine Probleme hatte.
Anschneinend verbauen die bei HerChee Düsen, wie es denen passt.
Finde, dass es hier ganz gut erklärt ist.
https://www.racing-planet.de/auspuffanlage-…tml?xkbPath=2_5
Interessant wird es auch, wenn die Originalauspuffanlage nen KAT hat und die E-zugelassene Komplettanlage keinen. Dazu habe ich keine klare Ansagen von verschiedenen Prüforganisatioen erhalten.
Sinn macht bei der StVZO vieles nicht.
Suche auch immer noch nach einer Schalteinheit, wo ich Licht aus, "Parklicht", Abblendlicht, Fernlicht einzeln schalten kann. Mich nervt, wenn man die Zündung anschaltet, das Abblendlicht mit "Parkleuchte" sofort brennt. Da man mit dem Originalen Zündschloß es auch nict ändern kann.
Hallo Smarty,
bei dir leuchtet die "Parkleuchte auch permanent mit, sofern du die Beleuchtungseinheit nicht verändert hast. s. Link Nr. 3
https://www.quad-company.de/quad/ersatztei…beleuchtung-lof
Park- Standlicht heißt jetzt Begrenzungsleuchte
Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO)
§ 51 Begrenzungsleuchten, vordere Rückstrahler, Spurhalteleuchten
(1) Kraftfahrzeuge – ausgenommen Krafträder ohne Beiwagen und Kraftfahrzeuge mit einer Breite von weniger als 1 000 mm – müssen zur Kenntlichmachung ihrer seitlichen Begrenzung nach vorn mit zwei Begrenzungsleuchten ausgerüstet sein, bei denen der äußerste Punkt der leuchtenden Fläche nicht mehr als 400 mm von der breitesten Stelle des Fahrzeugumrisses entfernt sein darf. Zulässig sind zwei zusätzliche Begrenzungsleuchten, die Bestandteil der Scheinwerfer sein müssen. Beträgt der Abstand des äußersten Punktes der leuchtenden Fläche der Scheinwerfer von den breitesten Stellen des Fahrzeugumrisses nicht mehr als 400 mm, so genügen in die Scheinwerfer eingebaute Begrenzungsleuchten. Das Licht der Begrenzungsleuchten muss weiß sein; es darf nicht blenden. Die Begrenzungsleuchten müssen auch bei Fernlicht und Abblendlicht ständig leuchten. Bei Krafträdern mit Beiwagen muss eine Begrenzungsleuchte auf der äußeren Seite des Beiwagens angebracht sein. Krafträder ohne Beiwagen dürfen im Scheinwerfer eine Leuchte nach Art der Begrenzungsleuchten führen; Satz 5 ist nicht anzuwenden. Begrenzungsleuchten an einachsigen Zug- oder Arbeitsmaschinen sind nicht erforderlich, wenn sie von Fußgängern an Holmen geführt werden oder ihre durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit 30 km/h nicht übersteigt und der Abstand des äußersten Punktes der leuchtenden Fläche der Scheinwerfer von der breitesten Stelle des Fahrzeugumrisses nicht mehr als 400 mm beträgt.
(2) Anhänger, deren äußerster Punkt des Fahrzeugumrisses mehr als 400 mm über den äußersten Punkt der leuchtenden Fläche der Begrenzungsleuchten des Zugfahrzeugs hinausragt, müssen an der Vorderseite durch zwei Begrenzungsleuchten kenntlich gemacht werden. Andere Anhänger dürfen an der Vorderseite mit zwei Begrenzungsleuchten ausgerüstet sein. An allen Anhängern dürfen an der Vorderseite zwei nicht dreieckige weiße Rückstrahler angebracht sein. Der äußerste Punkt der leuchtenden Fläche der Begrenzungsleuchten und der äußerste Punkt der leuchtenden Fläche der Rückstrahler dürfen nicht mehr als 150 mm, bei land- oder forstwirtschaftlichen Anhängern nicht mehr als 400 mm, vom äußersten Punkt des Fahrzeugumrisses des Anhängers entfernt sein.
(3) Der niedrigste Punkt der leuchtenden Fläche der Begrenzungsleuchten darf nicht weniger als 350 mm und ihr höchster Punkt der leuchtenden Fläche nicht mehr als 1 500 mm über der Fahrbahn liegen. Lässt die Bauart des Fahrzeugs eine solche Anbringung nicht zu, so dürfen die Begrenzungsleuchten höher angebracht sein, jedoch nicht höher als 2 100 mm. Bei den vorderen Rückstrahlern darf der niedrigste Punkt der leuchtenden Fläche nicht weniger als 350 mm und ihr höchster Punkt der leuchtenden Fläche nicht mehr als 900 mm über der Fahrbahn liegen. Lässt die Bauart des Fahrzeugs eine solche Anbringung nicht zu, so dürfen die Rückstrahler höher angebracht sein, jedoch nicht höher als 1 500 mm.
(4) An Anhängern darf am hinteren Ende der beiden Längsseiten je eine nach vorn wirkende Leuchte für weißes Licht (Spurhalteleuchte) angebracht sein.
Fülle deswegen meine Reservekanister auch nur zu 3/4, da ich die Verformungen im Sommer auch nicht mag, obwahl es lt. Hersteller keine Sicherheitsbedenken gäbe.
Kenne mich mit deinem Quad nicht aus.
Lt. meines TÜV´lers muss Parklicht immer leuchten, auch zeitgleich mit Abblendlicht, da es bei mir auch nicht einzeln schaltbar ist. Warnblinker muss auch bei abgezogenen Schlüssel funktionieren.
Auch wenn dir dein Händler die HU macht, finde ich seine Äußerungen grenzwertig.
Park- oder Standlicht heißt heute im offiziellen TÜV-Jargon wohl auch nicht mehr so. Richtige Bezeichnung ist mir momentan entfallen.
das klingt sehr interessant. kannst du dafür bitte mal in einem eigen thread bilder einsetzen?
Wovon? Kupplung, Kabelbaum oder Widerstand. Bilder kann ich momentan nicht einstellen, da ich die Verkleidungsteile gleich wieder angebaut hatte.
Würde mir auch die Dichtungen ansehen, da diese sich durch den höherern Ethanol im Benzin auch teilweise schneller verabschieden.
Auf Hydraulik-Kupplung wg. einstellbaren Kupplungshebel umgerüstet, Kabelbaum für fünf zusätzlich Verbraucher konfiguriert mit eigenem Sicherungskasten. Widerstände für Led Blinker eingesetzt.
Suche Krümmer für Adly/Online 500/450 SM, egal ob Original oder Zubehör.
Bitte Alles mit Preisvorstellung und ggf. mit Bild anbieten.
Würde erstmal den Verkäufer fragen, ob er dir dein Quad entweder gegen einen kleinen Kostenbeitrag oder kostenfrei vor deine Haustür stellt, bevor ich mich selbst um Transportmöglichkeiten als Unerfahrener mit den bekannten Risiken kümmern würde.