Beiträge von bikebonsai

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    im auto ist das ooono einfach praktikabeler, man brauch auch kein handy dafür, da ist dann der kleine mehrpreis schnell weg

    Das Smartphone wird für die Verbindung in das Internet gebraucht. Das runde Teil ist lediglich ein Warn- und Anzeigegerät.

    Falls sich nichts geändert hat, basiert ooono auf den Datenbanken bei Blitzer.de.

    Das Vorgängergerät hatte ich vor Jahren mal, das ist irgendwann, als es nur noch mit Fehlalarmen nervte und schon zweimal auf Garantie getauscht war, aus dem Autofenster geflogen. Seitdem nutze ich Blitzer.de und bin bislang zufrieden

    Verstehe, passiert aber automatisch und man kann den Motor damit nicht zu hoch drehen lassen?

    Was passiert automatisch?

    Höhere Vmax bedeutet auch oftmals eine höhere Drehzahl, wenn nicht an der Übersetzung etwas geändert wird.

    Zu Zeiten von LoF und z.B. "offenen" ATV war das in D kein Thema. Im EU-Ausland schon eher, denn dort waren einige aufgrund der europ. Zulassungsbestimmungen in der Vmax begrenzt (so ist es in D ab dem 01.11.2024 auch). Da kamen dann die speedohealer zum Einsatz um das umgehen zu können.

    Das bedeutet, dass man dem Vmax-Begrenzer (der bei einer bestimmten Höchstgeschwindigkeit rigoros abregelt) vorgaukelt langsamer zu fahren, um die Abregelung zu umgehen.

    Im Prinzip, das was bei der Umwandlung mph in km/h passiert umgekehrt.

    Hat nichts mit mehr Leistung zu tun.

    Schön, das Glück hat nicht jeder.

    Die EU Fahrzeugklasse L behandelt Leichtfahrzeuge . darin enthalten sind auch Kennzeichengrößen. In dieser Klasse werden vierräderige Fahrzeuge wie zweispurige oder Trikes behandelt.

    Könntest Du mir bitte noch die Quelle dazu nennen?

    Denn in der Verordnung (EU) 168/2013 (Titel: VERORDNUNG (EU) Nr. 168/2013 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 15. Januar 2013 über die Genehmigung und Marktüberwachung von zwei- oder dreirädrigen und vierrädrigen Fahrzeugen), das Äquivalent der Klasse L zur 167/2013 der Klasse T, steht dazu nichts drin. Lediglich die Funktion/Aufgabe von Kennzeichen und das es Anbringungsstelle(n) geben muss.

    Auch in der KBA-Publikation (Verzeichnis zur Systematisierung von Kraftfahrzeugen und ihren Anhängern) steht dazu nichts. Da sind die EU-Fahrzeugklassen bzw. die deutsche Umsetzung beschrieben.

    Einzig in der schon mehrfach erwähnten Anlage 4 zum §12 FZV (Abschnitt l) sind Größenangaben.

    Dann hätte ich gern die genaue Quelle mit den Kennzeichengrößen.

    Ackerschlepper war mal. Im EU Dokument (167/2013) sind die als Zugaschinen für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke benannt.

    Screenshot aus selbiger Verodnung angehängt.

    Screenshot_20241210_204135_Adobe Acrobat.jpg

    Die werden dort nicht "wie" behandelt, sondern haben eigene Klassen. Die sog. Side-by-Side auch.

    Solange in der Anlage 4 des §12 der FZV (Titel: Verordnung über die Zulassung von Fahrzeugen zum Straßenverkehr (Fahrzeug-Zulassungsverordnung - FZV)
    Anlage 4 (zu § 12 Absatz 2, § 41 Absatz 6 Satz 1, § 42 Absatz 3 Satz 2, § 43 Absatz 2, § 45 Absatz 2 Satz 1 bis 4)
    Ausgestaltung der Kennzeichen) kein Verweis auf das EU-Dokument steht (so wie für die ATV der Fahrzeugklasse T bzw. T3b im §12 Anlage 6 Satz 1 auf die Fahrzeuge nach Verordnung (EU) 167/2013) gibt es keine verbindliche Kennzeichengrößen. Zulassungsrecht mit Kennzeichen ist immer noch nationales Recht.

    Was ist falsch? Nichts daran ist falsch.

    Laut KÜS?

    Maßgeblich ist die FZV §12 Anlage 4 und nicht die KÜS. Viele sprechen/schreiben auch von Quads, meinen aber ATV nach Verordnung (EU) 167/2013. Das sind die der Klasse T3b. Es gibt in der Klasse L7e die Gelände-Quads, das sind aber nicht die gem. der EU-Verordnung.

    In dem §12 Anlage 4 der FZV sind keine Quads und keine zugehörigen Größen erwähnt. Das einzige was da als "maximal" erwähnt wird, ist die Maximalgröße der jeweiligen dort aufgeführten Kennzeichen. Das ist die Grundlage für die Zulassungsstellen und nicht die KÜS.

    Da steht auch das drin, was ich zuvor geschrieben habe (Umrüstung ggf. Gutachten für verkleinertes zweizeiliges Kennzeichen). Das habe ich mir nicht aus den Fingern gesogen oder "aus dem Netz" sondern direkt aus den zuständigen Verordnungen.

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