Bei Fahrzeugklasse L7 kannst Du da nur den Weg über ein Gutachten eines Sachverständigen (TÜV, DEKRA, KÜS etc.) gehen.
Fahrzeuge L7 sind keine Leichtkrafträder und auch keine Fahrzeuge nach Verordnung (EU) 167/2013, denn das sind die einzigen denen das verkleinerte zweizeilige zugegeteilt werden darf.
Der Zulassungsdienst und die Zulassungsbehörde haben nach "Papierlage" abgearbeitet. Kein Gutachten, keine Sondergröße. Da kannst Du reinschreiben was Du möchtest. Das Theater kenne ich aus dem US-Car-Sektor. Dort gab es nach Einlegung von Rechtsmitteln die generelle Festlegung, dass ein gewisser Anteil in % vom Fahrzeugwert zumutbar ist, um mittels Umbau die Montage eines Kennzeichens in Normgröße zu ermöglichen.
Da bin ich mal gespannt, was Dein Anwalt bewegen kann.