Beiträge von bikebonsai

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    Bei Fahrzeugklasse L7 kannst Du da nur den Weg über ein Gutachten eines Sachverständigen (TÜV, DEKRA, KÜS etc.) gehen.

    Fahrzeuge L7 sind keine Leichtkrafträder und auch keine Fahrzeuge nach Verordnung (EU) 167/2013, denn das sind die einzigen denen das verkleinerte zweizeilige zugegeteilt werden darf.

    Der Zulassungsdienst und die Zulassungsbehörde haben nach "Papierlage" abgearbeitet. Kein Gutachten, keine Sondergröße. Da kannst Du reinschreiben was Du möchtest. Das Theater kenne ich aus dem US-Car-Sektor. Dort gab es nach Einlegung von Rechtsmitteln die generelle Festlegung, dass ein gewisser Anteil in % vom Fahrzeugwert zumutbar ist, um mittels Umbau die Montage eines Kennzeichens in Normgröße zu ermöglichen.

    Da bin ich mal gespannt, was Dein Anwalt bewegen kann.

    Quad oder ATV?

    ATV mit T3b kann das verkleinerte zweizeilige Kennzeichen zugeteilt bekommen, denn das ist ein Fahrzeug gem. Verordnung (EU) 167/2013.

    Diese Fahrzeuge (§12 Absatz 6, Satz 1) sind gem. FZO Anlage 4, 1. Abschnitt letzter Teil des Satzes zusammen mit den Leichtkrafträdern diejenigen, denen diese Kennzeichen zugeteilt werden dürfen. Ja, in dem §12 steht was von hinteren Kennzeichen, das maßgebliche in dem Satz ist aber die Verordnung (EU) 167/2013, denn das ist die einzige "Quelle" in dem betreffenden Satz, die etwas über Fahrzeuge aussagt, nämlich über die der Klasse T und somit der sog "EU-Traktoren" bzw. der EU land- oder forstwirtschaftlichen Zugmaschinen.

    Zitat der Anlage 4 der FZV:

    "Verkleinerte zweizeilige Kennzeichen dürfen nur für Leichtkrafträder sowie für Fahrzeuge nach § 12 Absatz 6 Nummer 1 zugeteilt werden."

    Nun, das ist ja auch schon über 10 Jahre her.

    In den übergeordneten Verordnungen steht nichts und viele Verweise "im Internet" sind ohne Quellenangabe oder mit den Angaben aus meinem vorigen Post.

    Alles "Ausgegoogelte" ist nicht rechtssicher ohne zugehörige Quelle und damit für mich leider nur "Hörensagen" . Also die einzigen Fzge, die benannt sind für das verkleinerte zweizeilige Kennzeichen, sind die Leichtkrafträder, da die "anderen Fahrzeuge" leider im weiteren nicht erwähnt werden.

    Genau das ist ja der Knackpunkt, lt. ofizieller Vorschrift dürfen ja wohl seit 2012 auch LOF die schneller als 60km/h fahren die kleinen Kennzeichen haben. Allerdings scheint es hier noch Zulassungstellenintern "Vorschriften" zu geben die Lankreis abhängig unterschiedlich sind und auch von den dortigen Mitarbeitern unterschiedlich ausgelegt werden.

    Wo steht das bitte?

    Ich finde in der Fahrzeugzulassungsverordnung (FZV) nur in der Anlage 4 Angaben zu dem zweizeiligen verkleinerten Kennzeichen (255mm x 130mm) und zwar, dass diese nur für "Leichtkrafträder zulässig sind oder für Fahrzeuge nach §12 Absatz 6 Nummer 1" .
    Da ist aber nirgends eine Angabe zu LoF bzw. 60 km/h etc. Da geht es um das hintere Kennzeichen.:rolleyes:

    Auf der Homepage des Bundesministerium für Digitales und Verkehr steht auch ein Verweis auf "Leichtkrafträder oder Fahrzeuge nach §10 Absatz 6 Nummer 3 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung" . Den Absatz 6 gibt es im §10 der FZV gar nicht, da ist bei 3 Schluss. 8|

    Also kann es sich nur um einzelne Regelungen in den Zulassungsbezirken handeln, in den zuständigen Gesetzen/Verordnungen steht dazu nichts.

    Seltsamerweise sind die Verweise/"Links" in den beiden Gesetzesangaben "tot".
    Ist wahrscheinlich wichtiger zu Gendern, anstatt bei Änderungen von Gesetzen/Verordnungen etc. die Verweise in diesen Gesetzen/Verordnungen zu überprüfen.

    L und T kommen doch nur zum tragen, wenn man keine andere Fahrerlaubnis hat, die das abdeckt.

    Aufgrund dessen wurde gemutmaßt, dass die Drosselung und die Begrenzung der Vmax daher kommen würden, dass der Erstbesitzer nur "Traktorführerschein" gehabt hätte.

    Selbst wenn es so gewesen wäre, würde es allein schon bei der Vmax-Begrenzung nicht passen.

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